Was gibt es Neues im Bereich der öffentlichen Aufträge?

Kleine Novellierung
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes – Recht des öffentlichen Vergabewesens sowie des Gesetzes über Gerichtskosten in Zivilsachen (sog. „kleine Novellierung”) trat am 22. Dezember 2009 in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen die folgenden Fragen:

Verkürzte Frist für die Fragenstellung zur Spezifikation der wesentlichen Auftragsbedingungen
Die neuen Vorschriften verpflichten den Auftraggeber, ausschließlich diejenigen Fragen der Unternehmer zu beantworten, die nicht später als bis zum Ende des Tages, an dem die Häfte der Frist für die Angebotsabgabe abläuft, eingegangen sind. Anderenfalls oder in der Situation, wenn die Frage eine bereits geklärte Angelegenheit betrifft, muss der Auftraggeber darauf keine Antwort erteilen.

Teilnahmebedingungen am Verfahren
Die Novelle führt die Möglichkeit ein, dass der Unternehmer, der an einer Ausschreibung teilnehmen will, sich auf Wissen, Erfahrungen und Finanzfähigkeiten anderer Rechtsträger, unabhängig von dem Rechtscharakter der ihn mit ihnen verbindenden Beziehungen verlassen könnte. Ferner: Wenn der Unternehmer aus begründetem Anlass die vom Auftraggeber angeforderten Unterlagen bezüglich seiner finanziellen und wirtschaftlichen Situation nicht vorlegen kann, wird der Unternehmer berechtigt sein, eine andere Unterlage vorzulegen, die die Erfüllung der vom Auftraggeber beschriebenen Bedingung für die Teilnahme an der Ausschreibung ausreichend bestätigt.

Möglichkeit der Vorschussgewährung
In der Novelle wird eindeutig darüber entschieden und bestätigt, dass die die Gewährung eines Vorschusses durch den Auftraggeber auf die Vergütung des Unternehmers möglich ist. Grundsätzlich wird die Vorschussgewährung möglich sein, wenn (a) der Auftrag Bauleistungen betrifft oder (b) bei Aufträgen aller Art, wenn sie mit EU-Mitteln bzw. mit anderen Mitteln aus ausländischen Quellen finanziert werden, die nicht zurückzuzahlen sind. Die Einschränkungen für die Vorschussgewährung betreffen nicht die Einheiten der territoriellen Selbstverwaltung bzw. die Einheiten, falls die territorielle Selbstverwaltung deren Gründungs- oder Aufsichtsorgan ist.

Liberalisierung der Grundsätze bezüglich der Vertragsänderung
Die Novelle mildert das Verbot bezüglich der Änderungen eines Leistungsvertrages nach Art. 144 des Vergabegesetzes, indem sich die Einschränkungen bezüglich der Vertragsänderungen lediglich auf die wesentlichen Vertragsänderungen beziehen.

Einführung der höheren Gerichtsgebühren für Beschwerden
Die Gerichtsgebühr für die Beschwerde gegen die Urteile des Landesberufungskammer (KIO) soll das Fünfache der Eintragung für die in der Sache erhobene Berufung, die die jeweilige Beschwerde betrifft. Im Falle einer Beschwerde gegen eine nach Öffnung der Angebote (z.B. nach der Auswahl des Angebots) vorgenommene Handlung des Auftraggebers soll die Eintragung 5% des Wertes des Auftragsgegenstandes, jedoch nicht mehr als 5 Mio. PLN betragen.

Große Novellierung
Die weiteren Änderungen des Vergabegesetzes (sog. „große Novellierung”) traten am 29. Januar 2010 in Kraft. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die folgenden Fragen:
Prioritäts- und Nichtprioritätsdienstleistungen
Es wurde die uneingeschränkte Möglichkeit abgeschafft, die freihändige Vergabe bei Aufträgen über sog. Nichtprioritätsdienstleistungen (darunter über rechtliche Dienstleistungen) anzuwenden. Darüber hinaus befand sich der Katalog der Prioritäts- und Nichtprioritätsdienstleistungen (d.h. diejenigen Dienstleistungen, auf welche erleichterte Vorschriften Anwendung finden) bisher in den Anhängen der EU-Richtlinien. Dieser Katalog ist gegenwärtig in der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates enthalten.

Verkürzte Fristen für die Angebotsabgabe
In einigen Fällen wurden die Mindestfristen für die Angebotsabgabe verkürzt. Beispielsweise wurde die Mindestfrist für die Angebotsabgabe bei offenen Vergabeverfahren für Bauaufträge unter den EU-Schwellenwerten auf mindestens 14 Tage ab Bekanntmachung verkürzt.

Sicherheitsleistung (Vadium)
Die Novelle führt den Grundsatz ein, dass das Vadium unverzüglich nach der Auswahl des günstigsten Angebots oder nach der Ungültigkeitserklärung des Verfahrens rückerstattet wird, auch wenn der Unternehmer vorher vom Verfahren ausgeschlossen wurde oder wenn sein Angebot abgelehnt wurde. Nachdem das günstigste Angebot ausgewählt worden ist, sollte das Vadium lediglich das Angebot des ausgewählten Unternehmers sichern.

Bekanntmachungen über die Absicht des Vertragsabschlusses
Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung sowie bei der freihändigen Vergabe ist der Auftraggeber berechtigt, im Builletin oder im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Absicht des Vertragsabschlusses mit dem jeweiligen Unternehmer zu veröffentlichen. Dies ermöglicht, Rechtsmittel gegen die Auswahl eines den Wettbewerb nicht gewährleistenden Verfahrens seitens der Unternehmer, die zur Verhandlung nicht eingeladen wurden, einzulegen.

Ungültigkeitserklärung des Verfahrens
Die Novelle führt eine neue Voraussetzung für die Ungültigkeitserklärung des Verfahrens ein, nämlich in der Situation, wenn dem Auftraggeber die Mittel aus dem EU- oder EFTA-Budget nicht zuerkannt wurden, mit denen der Auftrag finanziert werden sollte. Die Bedingung dafür ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in der Bekanntmachung oder in der Einladung zur Verhandlung.

Vertragsaufhebung
Die Vertragsaufhebung ist in den im Vergabegesetz bestimmten Fällen möglich und sie wird durch die Landesberufungskammer („KIO”) oder durch das ordentliche Gericht vorgenommen. In anderen Fällen – die in dem Vergabegesetz nicht genannt werden – besteht weiterhin die Möglichkeit, sich an das ordentliche Gericht wegen Feststellung der Vertragsaufhebung zu wenden. KIO ist berechtigt, die Sanktion der Vertragsaufhebung dadurch zu ersetzen, dass dem Auftraggeber alternative Strafen auferlegt werden, nämlich eine finanzielle Strafe oder eine Strafe der Verkürzung der Geltungsdauer des Vertrages, wenn die Auftrechterhaltung des Vertrages im öffentlichen Interesse liegt.

Abschaffung der Proteste
Laut Novelle sind die Unternehmer nicht mehr berechtigt, Proteste in den nach dem Inkrafttreten der Novelle (dem 29. Januar 2010) eingeleiteten Vergabeverfahren, einzulegen. Der ihnen zustehende Rechtsmittel ist die Berufung an die Landesberufungskammer und danach eine Beschwerde beim Bezirksgericht. In den Verfahren unterhalb den EU-Schwellenwerten steht die Berufung nur gegen einige Handlungen des Auftraggebers zu. In sonstigen Fällen sind die Unternehmer lediglich berechtigt, den Auftraggeber über die vollzogene Rechtsverletzung zu informieren. Geändert wurden die Frist für die Berufungeinlegung (sogar bis 6 Monate nach Vertragsabschluss) sowie die Grundsätze des Berufungsverfahrens . KIO erhielt eine neue Kompetenz: Sie kann den Leistungsvertrag für ungültig erklären, dem Auftraggeber eine finanzielle Strafe (in Höhe bis 10% des Wertes der im abgeschlossenen Vertrag vorgesehenen Vergütung des Unternehmens) auferlegen, über die Verkürzung der Geltungsdauer des Vertrages entscheiden oder sich mit der Feststellung begnügen, dass die gesetzlichen Vorschriften verletzt wurden.

Achtung! Neue EU-Schwellenwerte
Ab dem 1. Januar 2010 gelten neue Schwellenwerte, von denen die Pflicht zur Überreichung einer Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abhängt – es ist gegenwärtig ein Wert, der dem in Zloty ausgedrückten Gegenwert des folgendes
Betrages gleich oder höher ist:

I. Für Auftraggeber aus dem Sektor der öffentlichen Finanzen:
125.000 Euro – für Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
4.845.000 Euro – für Bauaufträge;
II. Für andere Auftraggeber als diejenigen, die unter Punkt I genannt wurden:
193.000 Euro – für Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
4.845.000 Euro – für Bauaufträge;
III. Für Sektorenauftraggeber:
387.000 Euro – für Liefer- und Dienstleistungsaufträge,
4.845.000 Euro – für Bauaufträge.

Neuer Umrechnungsfaktor für die Umrechnung in Euro
Am 1. Januar 2010 trat die Verordnung des Präsidenten des Ministerrates über den Mittelkurs von Zloty gegenüber dem Euro, der der Umrechnung des Auftragswertes zugrunde liegt, in Kraft.
Der neue Umrechnungsfaktor für die Umrechnung in Euro beträgt 3,839.

New international Partner of Mazars’ group

Monika Nowecka has been working for Mazars in Poland since 1995. She is a statutory auditor and a member of the Polish Association of Accountants and Accountancy & Taxes Master Club. Graduate of the Warsaw School of Economics in Warsaw (finances and banking). Monika Nowecka has extensive experience in accounting services for entities with various legal personality and activity profile, mainly commercial law companies.
Monika Nowecka has significant expertise and practical knowledge of Polish and international accounting standards, certified by the Polish Certificate in International Financial Reporting issued by the Polish Association of Accountants (based on the curriculum of the ACCA certificate in international financial reporting). She is a lecturer at trainings and author of various publications on accounting.

Neue Partner in der Kanzlei Salans

Agnieszka Wardak ist Expertin für Strafrecht sowie für strafrechtliche und interne Verfahren. Mateusz Toczyski ist auf Bankrecht, Finanzierung von Investitionen und Umschuldung spezialisiert. Pirouzan Parvine berät im Gesellschafts- und Immobilienrecht und koordiniert das Team zur Betreuung französischsprachiger Mandanten in Mittel- und Osteuropa (sog. CEE French Desk).
„Diesjährige Beförderungen sind Ausdruck der Anerkennung für die bisherigen Erfolge und außerordentlichen Fähigkeiten unserer Experten. Trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die alle Beratungsunternehmen mittragen müssen, konnte die Kanzlei Salans das letzte Jahr erfolgreich abschließen, vor allem durch fachliche Unterstützung erfahrener und hochqualifizierter Juristen, was sich auf die Fortentwicklung des Unternehmen überträgt” – sagt Tomasz Dąbrowski, Managing Partner des Warschauer Büros von Salans.
Es soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass die internationale Kanzlei Salans weltweit 9 Juristen zu Partnern befördert hat, darunter 3 in Warschau. Dies ist ein Beweis für die kontinuierliche dynamische Entwicklung der Kanzlei weltweit und die Stärkung ihrer Stellung in Polen.

Neue Adresse

Die neue Adresse lautet ul. Bolesława Chrobrego 38 in Warschau. Der neue Firmensitz befindet sich in einem separaten Gebäude, welches unseren jetzigen Bedürfnissen, sowie Investitionsvorhaben entspricht.

Business Sentiment Index

This second edition of the Deloitte BSI finds companies in the region in a more optimistic mood about the economic outlook over the next year.

For more information see report main page www.deloitte.com/bsi

HIV-Preisträger 2009: Dr. Rudolf Stämpfli, Stämpfli AG

Arnold Bertschy, Präsident der HIV-Sektion Bern, hielt vor den anwesenden Gästen die Spannung in seiner kurzen Ansprache zur Nomination des Preisträgers oder der Preisträgerin 2009 hoch. „Die Finanzkrise hat den Kern unserer Kultur berührt – gibt es in Bern Unternehmer und Unternehmen, welche sich der Despotie der kurzen Frist entziehen konnten?“
Der HIV Bern wurde fündig und ehrt Dr. Rudolf Stämpfli, welcher zusammen mit seinem Bruder Peter Stämpfli die heute fünf Firmen umfassende und über 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigende Stämpfli AG führt. Sowohl als Patron als auch als Präsident des Schweizerischen Arbeitgeberverbands und ebenso als Familienvater sei Rudolf Stämpfli eines vor allem: ein beherzter, vielseitig interessierter Zuhörer. Die Sektion Bern hat ihn zum 25. HIV-Preisträger erkoren aufgrund seines grossen Engagements und der aussergewöhnlichen Leistung „namentlich auch in jenen Bereichen, die sich nicht
zählen lassen“, lobte Präsident Bertschy.
Dr. Rudolf Stämpfli ist Präsident des Verwaltungsrats und Mitinhaber der Stämpfli AG, Bern, sowie Verleger des Stämpfli Verlags AG, Bern. Er hat in Bern und Sankt Gallen Betriebswirtschaft und Operations Research studiert mit Promotion zum Dr. oec. HSG im Jahr 1985. Nach einigen Jahren Berufspraxis in der Informatik, im Marketing und im Verkauf bildete sich Rudolf Stämpfli an der Stanford Graduate School of Business (USA) weiter.
Die Stämpfli AG mit Standorten in Bern, Zürich und Polen arbeitet in der Konzeption, der Koordination, der Herstellung und im Vertrieb von gedruckten und elektronischen Publikationen und in der Entwicklung und Integration von Publikationssystemen.

Dr. Rudolf Stämpfli / curriculum vitae
Geboren 3. August 1955, von Bern BG; Matura B in Bern; Studium der Betriebswirtschaft
und des Operations Research an den Universitäten Bern und St. Gallen. 1985 Promotion
zum Dr. oec. HSG. Weiterausbildung an der Stanford Graduate School of Business (USA).
Verschiedene Tätigkeiten im Bereich Informatik, Marketing und Verkauf.
Berufliche Stellung:
Präsident des Verwaltungsrates und Mitinhaber der Stämpfli AG, Bern.
Verleger des Stämpfli Verlags AG, Bern.
Mandate: Präsident des Schweizerischen Arbeitgeberverbandes; Vorstands- und Ausschussmitglied der economiesuisse.
Mitglied des Kleinen Burgerrates der Burgergemeinde Bern, Präsident der burgerlichen Finanzkommission.
verschiedene Verwaltungsratsmandate.
Militär: Hptm a.D.
Verheiratet, drei Kinder.

Dr. Rudolf Stämpfli
Stämpfli AG
Wölflistrasse 1
Postfach 8326
3001 Bern
Tel. 031 300 63 15
rudolf.staempfli@staempfli.com

HIV-Preisträger 1985 bis 2009
1985 Peter Müller, Wirtschaftsbeauftragter der Stadt Bern
1986 Hugo Sieber, Prof. Dr. rer. pol., Ordinarius an der Universität Bern
1987 Karl Bürki, Direktor BEA Bern expo
1988 Fritz Berger, dipl.ing. ETH Emch + Berger AG
1989 Hans Zurbrügg, Gründer und Organisator des Berner Jazzfestivals
1990 Hans-Rudolf Flückiger, ( ehem.Gemeindpräsident von Muri)
1991 Erika Siegenthaler, Unternehmerin, Bern
1992 Hans Christoph von Tavel, Dr. phil., Direktor Kunstmuseum Bern
1993 Andreas Wirth, dipl. Arch ETH/SIA
1994 Peter Siegenthaler, alt Regierungsrat
1995 Richard Kühn, Prof., Dr. rer., pol., Ordinarius an der Universität Bern
1996 Max Gsell, Dr., Spar-und Leihkasse in Bern
1997 Paul Legler, Ehrenpräsident Schweizerisches Serum-und Impfinstitut Bern
1998 Walter Inäbnit, Haag-Streit Holding AG
1999 Jobst Wagner, REHAU GmbH, Muri b.Bern
2000 René Burkhalter, Burkhalter Architekten AG, Ittigen
2001 Louise Gysi-de Bruin, Gysi AG
2002 Jürg Schwarzenbach, Worb
2003 Renate Moser, Intersky Luftfahrt GmbH
2004 Daniel Eicher, ABC Kartenverlag
2005 Tobias Burkhalter, Casino Restaurants Bern AG
2006 Charles Riesen, Flughafen Bern-Belp
2007 Uwe E. Jocham, CSL Behring AG
2008 Urs Berger, Die Mobiliar
2009 Dr. Rudolf Stämpfli, Stämpfli AG

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UBS-Studie «Preise und Löhne» 2009. Ein internationaler Kaufkraftvergleich von 73 Städten rund um die Welt.

Zürich/Basel, 19. August 2009 – Gemäss der UBS-Studie “Preise und Löhne” sind Oslo, Kopenhagen, Zürich, Genf sowie Tokio und New York die teuersten Städte der Welt in Bezug auf einen standardisierten Warenkorb aus 122 Gütern und Dienstleistungen. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der Mieten, ist das Leben in New York, Oslo, Genf und Tokio besonders teuer. Am wenigsten kostet der Warenkorb in Kuala Lumpur, Manila, Delhi und Mumbai. Die zugrunde liegenden Daten wurden zwischen März und April parallel in 73 Weltstädten erhoben.

Höchstes Lohnniveau in der Schweiz, Dänemark und den USA
Im Vergleich der 73 untersuchten Städte erhalten Arbeitnehmer in Kopenhagen, Zürich, Genf und New York die höchsten Bruttolöhne. Mit Zürich und Genf führen die beiden erfassten Schweizer Städte die Rangliste der Nettolöhne an. Weniger als ein Fünfzehntel vom Schweizer Netto beträgt ein mittlerer Nettostundenlohn in Delhi, Manila, Jakarta und Mumbai.

Zürich und New York: 9 Stunden arbeiten für einen iPod Nano
Besonders anschaulich wird der Kaufkraftvergleich der Löhne, wenn wir nicht wie zuvor einen abstrakten Warenkorb als Mass verwenden, sondern berechnen, wie viel Arbeitszeit in jeder Stadt aufgewendet werden muss, um sich ein möglichst einheitliches und überall in derselben Qualität verfügbares Produkt zu leisten. Im globalen Durchschnitt hat ein Arbeitnehmer nach 37 Minuten den Lohn für einen Big Mac verdient, in 22 Minuten ein Kilo Reis und in 25 Minuten ein Kilo Brot. In der vorliegenden Studie wird zum ersten Mal ein anderes Produkt als ein Nahrungsmittel für den Arbeitszeitvergleich verwendet.

Als global einheitlich erhältliches Produkt eignet sich der iPod nano (mit 8 GB Speicher) hierzu hervorragend. Ein durchschnittlicher Lohnempfänger in Zürich und in New York kann sich nach 9 geleisteten Arbeitsstunden im Apple Store einen iPod Nano erstehen. Am anderen Ende des Spektrums liegen die Arbeitnehmer in Mumbai, wo bei einer angenommen täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden 20 Tage – und damit in etwa ein Monatssalär – für einen iPod Nano aufgewendet werden müssen.

Lange Arbeitszeiten im Nahen Osten und in Asien – Frankreich geringste Arbeitszeit
Im Durchschnitt wird in den untersuchten Städten 1902 Stunden pro Jahr gearbeitet. Insbesondere in den betrachteten Städten Asiens und des Nahen Ostens wird mit einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 2119 respektive 2063 Stunden viel gearbeitet. So hat Kairo die höchste Jahresarbeitszeit überhaupt (2373 Stunden), gefolgt von Seoul (2312 Stunden). Im weltweiten Vergleich wird in Lyon und Paris mit 1582 respektive 1594 Jahresarbeitsstunden am wenigsten Zeit am Arbeitsplatz verbracht.

Americas:
Ein in den USA verdienter Dollar ist nach Abzug von Steuern und Sozialleistungen mehr wert als im Nachbarland Kanada. Zwar ist der Warenkorb aus 122 Gütern und Dienstleistungen in den kanadischen Städten Montreal und Toronto etwas günstiger; dafür liegt aber auch der Nettostundenlohn tiefer als in den erfassten Städten der USA – New York, Los Angeles, Miami und Chicago.

Asien Pazifik:
Auf keinem anderen Kontinent ist die Preisspanne zwischen der teuersten und der günstigsten Stadt so gross wie in Asien. Während Tokio unter den teuersten fünf Städten zu finden ist, befinden sich die Städte Kuala Lumpur, Manila, Delhi und Mumbai am unteren Ende der Preisskala. In Tokio werden innerhalb Asiens die höchsten Löhne gezahlt. Die höchste Kaufkraft auf dem Asiatischen Kontinent haben Beschäftigte in Tokio, Hongkong und Taipeh. Sydney befindet sich unter den Top Ten im weltweiten Vergleich.

Europa:
Trotz EU Osterweiterung am 1. Mai 2004 sowie der Einführung des Euro als offizielles Zahlungsmittel in Slowenien (01.2007) und der Slowakei (01.2009) haben sich die Preise zwischen Ost- und Westeuropa nur geringfügig verkleinert. So ist der Warenkorb aus 95 Gütern und 27 Dienstleistungen in den Städten osteuropäischer Mitgliedstaaten rund 35% günstiger zu erwerben als in westeuropäischen Metropolen. Zum Vergleich: In der Studie aus 2006 betrug die Preisdifferenz zwischen Ost- und Westeuropa rund 38%. Im Schnitt erhalten Arbeitnehmer in westeuropäischen Metropolen mehr als dreimal höhere Bruttolöhne als ihre Kollegen in Osteuropa. Besonders geringe Einkommen werden hier in Bulgarien (Sofia) und Rumänien (Bukarest) erzielt.
So ist das Lohnniveau dieser beiden, im Januar 2007 der Europäische Union beigetretenen, Länder vergleichbar mit Kolumbien oder Thailand.

London, 2006 noch zweitteuerste Stadt der Studie, rutschte durch die starke Abwertung des Pfund um fast zwanzig Plätze ab und befindet sich nun (Zeitpunkt der Erhebung zwischen März und April) im westeuropäischen Mittelfeld. Der GBP-Wechselkurs hatte im Zeitraum unserer Erhebung mit rund 1.40 zum USD einen Tiefpunkt erreicht. Inzwischen hat sich der Kurs des GBP auf ungefähr 1.70 zum USD erholt und so das Preisniveau Londons in USD ausgedrückt um 21% erhöht, was die britische Hauptstadt in unserer Städte-Rangliste vom ausgewiesenen 21. auf den 5. Rang heben würde.

Bahnfahrten sind in Grossbritannien und Deutschland am teuersten. Ein Fahrschein für eine einfache Bahnfahrt (2. Klasse) über 200 km in Deutschland kostet mit durchschnittlich 51.40 EUR (67.20 USD) etwa 1.5-mal so viel wie im übrigen Westeuropa. Teurer fährt man nur noch in Grossbritannien: In London muss sich der Fahrgast darauf einstellen, dass er mit 68.20 EUR (89,10 USD) einen etwa doppelt so hohen Fahrpreis zahlen muss wie in den übrigen westeuropäischen Metropolen.

Schweiz:
Im Durchschnitt zahlen die Bürger der Schweizer Städte Genf und Zürich rund 20% mehr für Waren, Dienstleistungen und Unterkunft als Einwohner der übrigen westeuropäischen Städte. Die ausserordentlich hohen Bruttolöhne der Schweiz, gepaart mit einer vergleichsweise niedrigen Abgabenlast, lassen die Schweiz als besonders arbeitnehmerfreundlich erscheinen. In keiner anderen Stadt haben die Beschäftigten am Monatsende so viel von ihrem Einkommen übrig wie in den beiden Schweizer Städten Zürich und Genf. Den höchsten Gegenwert erzielt ein durchschnittlicher Bruttostundenlohn (vor Abzug von Steuern und Sozialleistungen) in Kopenhagen, Zürich und Genf. Am unteren Rand des Spektrums liegen Jakarta, Manila, Mumbai und Nairobi, wo ein durchschnittlicher Bruttostundenlohn lediglich einen realen Gegenwert zwischen 11% und 15% eines Zürcher Salärs hat. In Tokio ist der Nahrungsmittelkorb mit 39 Nahrungsmitteln am kostspieligsten. Nur unwesentlich geringer fallen die Nahrungsmittelpreise in der Schweiz aus: Zürich belegt den zweiten Platz, Genf
Platz drei. Die Schweiz übertrifft in punkto Nahrungsmittelpreise den Durchschnitt des übrigen Westeuropa um rund 45%.

Der vollständige Rapport finden Sie auf der Seite:
http://www.ubs.com/1/g/wealthmanagement/wealth_management_research/prices_earnings.html

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Przedmioty specjalizacyjne:
– badania rynku hotelarskiego,
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– eksploatacja hotelu,
– geografia turystyczna,
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– programowanie i ocena inwestycji hotelarskich,
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Prawnicy e|n|w|c zakładają „German Task Force”

„German Task Force“ ist ein Zusammenschluss deutscher Rechtsanwälte und lokaler Partner von e|n|w|c, welche in verschiedenen mittel- und osteuropäischen Rechtsordnungen tätig sind. Frau Katarzyna Woroszylska aus dem Warschauer e|n|w|c Büro ist der Initiator und Koordinator dieses Zusammenschlusses.

Das Ziel der Zusammenarbeit aller deutschen Rechtsanwälte von e|n|w|c ist der kontinuierliche Informations- und Erfahrungsaustausch, der Austausch von Kunden und Wissen wie auch die Zusammenarbeit mit deutschen Anwaltskanzleien, Wirtschaftprüfern, Verbänden sowie Handelskammern um unserem deutschen Kunden eine möglichst alles umfassende Beratung in CEE Länder zu ermöglichen.

Dank „German Task Force“ verknüpfen wir das rechtsvergleichende Wissen unserer deutschen Kollegen mit Ihrem ausgezeichneten Wissen über die lokalen Verhältnisse auf dem deutschen Markt.